Wichtige Informationen für Eigentümer und Verfügungsberechtigte von
- Weingärten
- Vermehrungsflächen
- Weinhecken
- Weinlauben
- sowie einzelner Weinstöcke und Direktträgerreben
als auch Unternehmer über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung in der Befalls- u. Sicherheitszone Leibnitz im Jahr 2026.
Verpflichtende Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen 2026
Aufgrund des Auftretens der Goldgelben Vergilbungskrankheit der Rebe hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung (LGBl.Nr. 35/2010 idgF LGBl.Nr. 38/2026) die Befalls- und Sicherheitszone Leibnitz abgegrenzt sowie Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Befallszone ist in der Karte rot eingefärbt, die Sicherheitszone ist grün eingefärbt. Befalls-_und_Sicherheitszone_LB.pdf

Maßnahmen 2026
Die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben und Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) sowie Unternehmer gem. Art. 2 Z 9 der VO (EU) 2016/2031 sind verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:
In der Befallszone:
- Regelmäßige visuelle Kontrolle jeglicher Weingärten und Weinreben auf Symptome von Vergilbungskrankheiten
- Pflanzen, die Symptome von Vergilbungskrankheiten der Rebe aufweisen, müssen unverzüglich samt Wurzelstock gerodet werden.
In der Sicherheitszone:
- regelmäßige Kontrolle der Weingärten und Weinreben auf GFD
- Meldung bei GFD-Befallsverdacht oder GFD-Befall an die Landesregierung (Abteilung 10)
Hinweis: Vorabklärung durch die Weinbauberatung oder die von der Gemeinde und dem Weinbauverein genannten fachkundigen Ansprechpartner wird empfohlen
In der Befalls- und Sicherheitszone:
- Entfernung der Gewöhnlichen Waldrebe auf Grundstücken mit Weinreben (einschließlich ihrer Einfriedung) und innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen bis 31. Mai
(umgehend) sowie Verhinderung des Wiederaustriebs - Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen, Weinhecken, Weinlauben und Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) sind umgehend in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden
- Aufzeichnungen über die durchgeführten ARZ-Bekämpfungsmaßnahmen (Formblatt bei Gemeindeamt!)
- Die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Weingärten und Vermehrungsflächen sowie Unternehmer sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der ARZ zu treffen
- In Weinhecken, Weinlauben und bei Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) wird empfohlen, Gelbtafeln anzubringen (zwei Gelbtafeln pro Einzelstock bzw. eine Gelbtafel pro Laufmeter Hecke) oder ein für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenes Pflanzenschutzmittel gegen Zikaden bei Weinreben anzuwenden
- Weitere durchzuführende Bekämpfungsmaßnahmen werden erforderlichenfalls von der Landwirtschaftskammer Steiermark bekannt gegeben und sind zu dokumentieren
Hinweis: Die Durchführung der Maßnahmen ist von der Landesregierung zu kontrollieren. Das Zuwiderhandeln ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen.


Die Goldgelbe Vergilbungskrankheit der Rebe (Grapevine flavescence dorée, GFD) ist eine gefürchtete Quarantänekrankheit, die bei Weinreben zu Vergilbungen und Wachstumsstörungen (siehe Abb. rechts) bis hin zum Absterben des Weinstocks führt. Befallene Weinstöcke müssen ausnahmslos gerodet werden (inkl. Wurzel). Wirtspflanzen von GFD sind Weinreben (Vitis vinifera, Vitis riparia) und die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba). GFD wird vor allem durch die links abgebildete Amerikanische Rebzikade (ARZ, Scaphoideus titanus) von Weinrebe zu Weinrebe übertragen. Durch die Bekämpfung der Rebzikade kann die Ausbreitung dieser Krankheit eingeschränkt werden.
ARZ-GFD-Info-Gemeinden_Leibnitz.pdf
Warnmeldung_Weinbau_ARZ_01_2026.pdf